Name von Promifriseur in der Bildzeitung – BGH zu identifizierender Berichterstattung (VI ZR 386/13)
André Stämmler
Bei einer identifizierenden Berichterstattung ist in der Regel kein Anspruch auf Unterlassung gegeben, wenn dem eine wahre Tatsachenbehauptung zugrunde liegt und nur die Sozialsphäre des Betroffenen berührt wird.Im zu entscheidenden Fall wurde ein Mitarbeiter eines Promifriseurs gemeinsam mit „Hells Angels“ festgenommen. Die Bildzeitung berichtete hierüber wie folgt:„Als Filialleiter bei Promi-Friseur U. W. [voller Name des Klägers] (67) frisiert Benjamin S. (26) die Reichen und Schönen. Jetzt verhaftete das SEK den Kudamm-Geschäftsführer, einen Freund (29) und zwei “Hells Angels”-Rocker (25, 29)! Der Vorwurf: versuchte schwere räuberische Erpressung. Was hat der Figaro bloß mit den Rockern zu tun?“Hiergegen wandte sich der Promifriseur. Nach seiner Auffassung müsse er nicht als Aufmacher für ein Ermittlungsverfahren gegen eine dritte Person herhalten. Diese Auffassung wurde zunächst durch das Landgericht und Kammergericht Berlin bestätigt, vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.01.2015 (VI ZR 386/13) aber zurückgewiesen. Zwar ist nach Auffassung des BGH das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen. Demgegenüber überwiegt aber die Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten Zeitschrift. Dies ist insbesondere der Fall, da beim Kläger nur die berufliche und damit die Sozialsphäre betroffen ist.Im Einzelnen führt der BGH dazu aus:Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen insbesondere vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 23 mwN). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts sind die im angegriffenen Artikel der Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen wahr….Besondere Umstände, aufgrund derer die Abwägung trotzdem zulasten der Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten ausfallen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht für ein Überwiegen der geschützten Interessen der Beklagten auch der Umstand, dass die angegriffene Berichterstattung den Kläger nur in seiner beruflichen Sphäre betrifft. Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, wie sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 262/10, ZUM-RD 2012, 253 Rn. 12; vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 21; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31) erforderlich wären, um an Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre negative Sanktionen knüpfen zu können, drohen nicht. Die angegriffene Berichterstattung belastet den Kläger nur in geringem Maße. Insbesondere drohen – in Bezug auf den Kläger – weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder Prangerwirkung.Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann eine stigmatisierende Wirkung des Artikels in Bezug auf den Kläger nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass über ihn im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren berichtet wird. Zwar mag es – wie die Revisionserwiderung annimmt – durchaus zutreffen, dass im Zusammenhang mit einem Strafverfahren bereits die namentliche Nennung einer Person stigmatisierend wirken kann. Im Streitfall ist dies in Bezug auf den Kläger aber gerade nicht der Fall. Es wird im angegriffenen Artikel nämlich in keiner Weise behauptet, der Kläger sei in das möglicherweise strafrechtlich relevante Geschehen in irgendeiner Weise involviert gewesen.Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2015 (VI ZR 386/13)