Anforderung an die Gestaltungshöhe bei Werken der angewandten Kunst

André Stämmler

KunstBilder, Filme, Texte etc. genießen in der Regel urheberrechtlichen Schutz. Damit ein solches Werk urheberrechtlich geschütztes, muss dieses Ausdruck einer individuellen schöpferischen Gestaltung sein. Die Anforderungen diese so genannte Schöpfungshöhe sind in aller Regel nicht allzu hoch anzusetzen. Man spricht hier von der so genannten „kleinen Münze“ (BGH, Urteil vom 26.09.1980 – I ZR 17/78 – Dirlada). Dies galt bislang zumindest für Werke der so genannten zweckfreien Kunst. Einen anderen Maßstab legte der Bundesgerichtshof bislang jedoch bei Werken der so genannten angewandten Kunst an. Werke der angewandten Kunst unterscheiden sich hierbei von Werken der zweckfreien Kunst dahingehend, dass diese einem Gebrauchszweck dienen (BGH 22.06.1995 Aktenzeichen: I ZR 119/93 – Silberdistel), also Gebrauchsgegenstände in einer künstlerischen Gestaltung. Damit auch solche Werke urheberrechtlichen Schutz genießen konnten, musste nach der bisherigen rechtsprechendes Bundesgerichtshofes eine wesentlich höhere Schöpfungshöhe erreicht werden. Von dieser Rechtsprechung wendet sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.11.2013 nunmehr ab und sieht auch für urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderung als bei Werken der zweckfreien Kunst. Die Anforderung für Werke der angewandten Kunst sind damit ebenfalls am Maßstab der kleinen Münze zu beurteilen. Im Ergebnis dürfte damit fast jedes Werk, welches einen eine individuelle Gestaltung zum Ausdruck bringt, urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies dürfte viele Designer erfreuen.

Was war geschehen?

Die Klägerin ist eine selbstständige Spielwarendesignerin. Im Jahr 1998 zeichnet die Klägerin für die Beklagte – eine Produzentin von Spielwaren – unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz. Auf dessen Waggons konnten Kerzen und Ziffern aufgestellt werden („Geburtstagszug“). Für diese Entwürfe wurde die Klägerin mit einem Honorar von damals 400 DM entlohnt.

Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den Entwürfen um urheberrechtlich geschützte Werke. Nicht zuletzt aufgrund des großenVerkaufserfolgs des Geburtstagszuges verlangt die Klägerin darauf hin ohne weitere angemessene Vergütung von der Beklagten

Während die Klage in den Vorinstanzen unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfolglos blieb, gewann die Klägerin in letzter Instanz vor dem BGH.

Die Rechtsprechung des BGH

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war an Werke, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich waren, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen. Diesen Anforderungen genügten die Entwürfe der Klägerin nicht. In letzter Instanz hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das OLG Schleswig zurück.

In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründete dieser die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst – sofern jedenfalls dem Geschmacksmusterrecht zugänglich – damit, dass für diese Werke mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stand. Für einen urheberrechtlichen Schutz solcher Werke muss die Durchschnittsgestaltung deutlich überragt werden, da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben musste.

In Anbetracht an die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 wollte der Bundesgerichtshof an dieser Rechtsprechung nun nicht mehr festhalten. Durch die Reform wurde mit dem Geschmacksmusterrecht in eigenständiges gewerbliches Schutzrecht erschaffen der enge Bezug zum Urheberrecht aufgegeben.

Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nunmehr nur noch die Unterschiedlichkeit des Musters und nicht mehr – wie früher – eine bestimmte Gestaltungshöhe voraus. Den Urheberrechtsschutz von geschmacksmusterfähigen Werken an besondere Voraussetzungen zu knüpfen oder diesen gänzlich zu versagen ist damit allein aus dem Umstand, dass das Werk dem Geschmacksmusterrecht zugänglich ist nicht mehr gerechtfertigt.

Das Mindestmaß der Gestaltungshöhe ist damit nach der neuen Auffassung des Bundesgerichtshofs bereits dann erreicht wenn nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann.

Der Bundesgerichtshof betont aber gleichzeitig, dass diese Grundsätze erst ab das Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 gelten können.

Ein Anspruch der Klägerin scheitert damit jedenfalls nach Auffassung des Gerichtshofs aus sofern die Beklagte die Rechte vor diesem Zeitpunkt verwertet hat.

Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug

LG Lübeck – Urteil vom 1. Dezember 2010 – 2 O 356/09

OLG Schleswig – Urteil vom 22. Juni 2012 – 6 U 74/10

Quelle: Bundesgerichtshof

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