André Stämmler
Wieder einmal musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema Filesharing beschäftigen. Diesmal ging es um – vielleicht – nicht ganz so außergewöhnliche Situation.
Täter war bekannt, wurde aber nicht benannt
Klägerin war die Rechteinhaberin an dem Musikalbum “Loud” von Rihanna. Die Klägerin mahnte die später beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung über deren Internetanschluss ab. Mit der Klage verlangte die Klägerin Schadensersatz von wenigstens 2.000,00 € und den Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 1379,80 €. Die beklagten Anschlussinhaber bestritten die Urheberrechtsverletzung. Die Beklagten hatten gemeinsame Kinder. Eines der Kinder war offensichtlich der wahre Täter der Urheberrechtsverletzung. Das jedenfalls erklärten die Eltern vor Gericht. Benennen wollten sie den wahren Täter aber nicht. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es hierzu:
Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.
Wenn Täter bekannt ist, muss er benannt werden
Erst vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Familienmitglieder sich nicht gegenseitig bespitzeln müssen. Insbesondere müssen Familienmitglieder nicht die Rechner der anderen Familienangehörigen überprüfen. Ich hatte dazu berichtet. Für den Fall, dass der wahre Täter tatsächlich bekannt ist, sieht die Sache anders aus:
Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Als Konsequenz aus dieser und der letzten Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann grundsätzlich folgendes mitnehmen:
Der Familienfrieden muss geschützt sein. Familienmitglieder sind insofern nicht verpflichtet sich gegenseitig bis ins Detail ausspionieren, um den wahren Täter einer Urheberrechtsverletzung ausfindig zu machen. Wenn der wahre Täter allerdings bekannt ist, muss dieser auch genannt werden.
Die Eltern wollten den Täter nicht benennen und wurden dafür verurteilt. Insofern muss man sagen, Eltern haften für Ihre Kinder
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 46/2017
Urteil: Urteil des Bundesgerichtshof vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud