André Stämmler
Der Weiterverkauf „gebrauchter“ Softwarelizenzen ist grundsätzlich zulässig. Dies bestätigte der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 17.07.2013 (UsedSoft II).
Was war passiert?
Bei der Klägerin handelt es sich das Unternehmen Oracle, das Software vertreibt. Der Vertrieb der Software erfolgt fast ausschließlich als Download über die Homepage des Unternehmens, einen Datenträger erhält der Kunde in der Regel nicht. Die Lizenzverträge von Oracle sehen dabei vor, dass das Nutzungsrecht der Kunden an der Software, nicht abtretbar ist.
Bei der Beklagten handelt es sich um das Unternehmen UsedSoft, das mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen handelt. Im Oktober 2005 bot dieses auch „benutzte“ Lizenzen für die Software von Oracle an. Da in der Regel kein Datenträger vorhanden ist, mussten die Kunden von Usedsoft nach Erwerb der Lizenzen die Software von der Homepage von Oracle herunterladen. In dem Umstand, dass UsedSoft seine Kunden zum Download veranlasste, sah Oracle seine Urheberrechte verletzt. UsedSoft verwies demgegenüber auf ein notarielles Testat, wonach der ursprüngliche Lizenznehmer bestätigte, rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen zu sein und die Lizenzen nicht mehr nutze.
Gerichtliche Vorgeschichte
Sowohl das Landgericht (LG München I – Urteil vom 15. März 2007 – 7 O 7061/06) als auch das Berufungsgericht folgten der Auffassung von Oracle, sahen im Handeln von UsedSoft eine Urheberrechtsverletzung und gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof legte im anschließenden Revisionsverfahren den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. Dieser sollte einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG beantworten
Bereits mit Urteil vom 03.07.13 (EuGH, 03.07.2012 – C-128/11) gab der EuGH die ersehnten Antworten. In seinem Urteil führte der Gerichtshof aus, dass die Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass sich das Verbreitungsrecht des Urhebers auch dann erschöpfen kann, wenn die Software durch die Möglichkeit des Downloads von der eigenen Homepage verbreitet wird.
BGH – UsedSoft II-Urteil
„Nur“ etwas mehr als ein Jahr nach der Entscheidung des EuGH äußerste sich auch der Bundesgerichtshof endlich zu dieser Thematik (I ZR 129/08 – UsedSoft II). Nach Auffassung des BGH greifen die Kunden von UsedSoft durch das Herunterladen der Software zwar in das Verbreitungsrecht nach § 69c Nr. UrHG der Rechteinhaber ein. Und auch sei UsedSoft der Veranlasser hierfür und kann deshalb grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Demgegenüber können sich die Kunden von UsedSoft aber auf § 69d I UrhG berufen. Dieser setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht um und ist richtlinienkonform auszulegen. Dazu führt – wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist – der Gerichtshof weiter aus,
dass der Erwerber einer “gebrauchten” Softwarelizenz als “rechtmäßiger Erwerber” einer Programmkopie anzusehen ist, der von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch machen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzt ein Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie nicht voraus, dass die Beklagte ihren Kunden einen Datenträger mit einer “erschöpften” Kopie des Computerprogramms übergibt. Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf auch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt hat und der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.
Zur Prüfung dieser Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.