Betreiber sogenannter Abofallen dürften künftig noch etwas gefährlicher leben. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 05.03.2014 die Verurteilung eines Abofallenbetreibers wegen versuchten Betruges.
Was war geschehen?
Der Angeklagte betrieb verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die allesamt ein nahezu identisches Erscheinungsbild hatten. Auf der Seite konnten die Besucher einen Routenplaner nutzen. Dies setzte jedoch voraus, dass Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum angegeben werden. Das es sich dabei letztlich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte war für den Nutzer schwer zu erkennen, was der Betreiber wiederum nach den Feststellungen des Gerichts vom Betreiber so beabsichtigt war. Am Ende der Seite befand sich hierbei ein kleiner Hinweis, dass man bei Betätigung des Buttons „Route berechnen“ ein kostenpflichtiges Abo abschließt. Dies konnte man – je nach Browser – aber erst nach vorherigem Scrollen sehen. Der Nutzer sollte dann 59,90 EUR für die Möglichkeit der dreimonatigen Nutzung zahlen. Sobald die Widerrufsfrist abgelaufen war, erhielt der Nutzer dann einen netten Brief mit dem zur Zahlung aufgefordert wurde. Einige Nutzer erhielten auch Post vom Anwalt in der mit einem SCHUFA-Eintrag gedroht wurde.
BGH bestätigt Verurteilung
Gegen die Verurteilung wandte sich der Angeklagte mit Revision zum Bundesgerichtshof. Dieser verwarf das Rechtsmittel und bestätigte die Verurteilung. Der BGH stellte dabei auf die gezielte Verschleierung des kostenpflichtigen Angebots ab und sah darin eine Täuschungshandlung seitens des Betreibers der Seite.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten. Dabei solle auch die Erkennbarkeit der Täuschung die Strafbarkeit nicht ausschließen, da gerade die Unaufmerksamkeit ausgenutzt werden sollte.
Der BGH bejahte ebenfalls einen Vermögensschaden, welcher nach Auffassung des BGH in einer Belastung der bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sein.
Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 18. Juni 2012 – 5-27 KLs 12/08