André Stämmler
Kann eine soziale Plastik urheberrechtlichen Schutz genießen? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Erfurt in einer Entscheidung vom – Berg der Wünsche) auseinandersetzen.
Gegenstand des Streits war der “Berg der Wünsche” des Weimarer Psychologen und Künstlers P. Geißler.
Bei dem Projekt sollten “Besucher (eine Treppe) hoch steigen, um einem persönlichen Wunsch durch Zerschlagen von Porzellan Ausdruck zu geben, wodurch im Verlaufe der Zeit als „Gesamtkunstwerk” von Vielen ein fortwährend weiter wachsender Berg aus Porzellan entsteht, der als „Berg der Wünsche” bezeichnet wird.”
Das Urteil im Volltext:
Landgericht Erfurt
Az.: 3 0 1365/14
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
[…]wegen Urheberrecht
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt durch
[…]auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2016
f ü r R e c h t e r k a n n t :
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 ,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Vorsitzenden der Beklagten, zu unterlassen , das Werk des Klägers „Berg der Wünsche ” nachzubilden, indem die Besucher der Leuchtenburg dazu aufgefordert werden und es ihnen ermöglicht wird, auf einen in das Tal ragenden Steg mit einem Stück Porzellan zu gehen, auf dem ein persönlicher Wunsch geschrieben ist, und die Besucher der Leuchtenburg dazu aufgefordert werden und es ihnen ermöglicht wird, das Porzellan von dem Steg hinunter zu werfen und es unten zerbrechen zu lassen, und die so entstandenen Porzellanscherben unter dem Steg belassen werden, damit diese sich zu einem Berg anhäufen.
- Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Abmahnung in Höhe von 1.171,67 EUR an den Kläger zu
- Es wird festgestellt, dass die negative Feststellungsklage der Beklagten erledigt
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR vorläufig
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen auf Urheberrecht, hilfsweise auf Lauterkeitsrechts gestützten Unterlassungsanspruch geltend und begehrt Ersatz von Abmahnkosten.
Im Rahmen seiner Internetpräsenz stellte der Kläger im Jahre 2000 sein Projekt „Berg der Wünsche” vor (Anlage K1). Das von ihm ersonnene Projekt (genannt: Ritual) beschrieb er dahingehend, dass Besucher (eine Treppe) hoch steigen, um einem persönlichen Wunsch durch Zerschlagen von Porzellan Ausdruck zu geben, wodurch im Verlaufe der Zeit als „Gesamtkunstwerk” von Vielen ein fortwährend weiter wachsender Berg aus Porzellan entsteht, der als „Berg der Wünsche” bezeichnet wird. Dies soll die Träume und Wünsche der Menschen und der Menschheit in besonderer Weise würdiger und – wie der Kläger später öffentlich erklärte (Anlage K2) – dokumentieren, dass man nicht allein mit seinen unerfüllten Wünschen ist. Am 16.09.2000 realisierte der Kläger in Weimar zum ersten Mal sein Projekt, worüber auch in der Presse berichtet wurde (Anlage K2). Dabei wurde auf einer Wiese eine Abwurfplattform errichtet. Das von Teilnehmern herab geworfene und zerschlagene Porzellan häufte sich zu einem kleinen Berg an. Dabei handelte es sich um eine vorübergehende Aktion. Auf der Suche nach einem geeigneten Ort für eine dauerhafte Installation stellte der Kläger der Beklagten im Herbst 2007 sein Projekt „Berg der Wünsche” vor. Dabei wurden der Beklagten die als Anlagen K10 und K11 im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Beschreibungen des Projekts bzw. seiner Auswertungsmöglichkeiten übergeben. Trotz anfänglichen Interesses der Beklagten kam es nicht zu einer Umsetzung.
Nachdem der Kläger seine Ansprüche zunächst unter Bezugnahme auf das auf der Internetpräsenz der Beklagten veröffentlichte Video (Anlage K3 im Prozesskostenhilfeverfahren) und die auf der Leuchtenburg angebrachten Schilder (Anlagen K4 und K5 im Prozesskostenhilfeverfahren) auf Erstbegehungsgefahr stützte und die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 18.08.2014 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert worden war (Anlage K8), worauf die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 03.09.2014 aufgefordert hatte zu erklären, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht weiter geltend gemacht werden, begründet der Kläger nunmehr Wiederholungsgefahr wegen einer konkreten Nachbildung durch die Beklagte. Unstreitig hat die Beklagte eine als „Skywalk der Wünsche” bezeichnete Konstruktion errichtet, die als Aussichtssteg aus der mittelalterlichen Burgmauer in das unter der Burg befindliche Tal ragt. Der im Zusammenhang mit der Dauerausstellung „Porzellanwelten Leuchtenburg” errichtete „Skywalk” eröffnet im Anschluss an den Besuch der Ausstellung, bei der es um den Ursprung und die Geschichte des Porzellan als auch um die Herstellung und Gestaltung von Porzellan in der Gegenwart geht, die Möglichkeit den „Skywalk der Wünsche” entlang zu gehen und frei nach dem alten Sprichwort „Scherben bringen Glück” Porzellan zu zerschlagen.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe sein urheberrechtsschutzfähiges Werk bereits in allen Elementen nachgebildet. Sie ermögliche es den Besuchern der Leuchtensburg und fordere diese dazu auf, Porzellanteile, auf die persönliche Wünsche geschrieben sind, vom „Skywalk der Wünsche” hinab zu werfen und auf dem Untergrund zerschellen zu lassen, wo die Porzellanscherben sich zu einem kleinen Berg anhäufen würden. Am 01.10.2015 sei deutlich erkennbar gewesen, dass der Abhang unter dem „Skywalk” teilweise ausgehoben und begradigt worden sei, damit sich dort Scherben sammeln könnten. Es hätten sich am 01.10.2015 einige tausend Scherben auf dem Plateau befunden, die sich zu einem Haufen bzw. kleinen Berg angehäuft hätten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Vorsitzenden der Beklagten, zu unterlassen, sein Werk „Berg der Wünsche” nachzubilden, indem die Besucher der Leuchtensburg dazu aufgefordert werden und es ihnen ermöglicht wird, auf einen in das Tal ragenden Steg mit einem Stück Porzellan zu gehen, auf dem ein persönlicher Wunsch geschrieben ist, die Besucher der Leuchtensburg dazu aufgefordert werden und es ihnen ermöglicht wird, das Porzellan von dem Steg hinunter zu werfen und es unten zerbrechen zu lassen, die so entstandenen Porzellanscherben unter dem Steg belassen werden, damit sich diese zu einem Berg anhäufen, wenn dies geschieht, wie in dem in Anlage K5 befindlichen Video „Porzellanwelten Leuchtenburg” und auf den in Anlagen K6 und K7 abgebildeten Schildern beschrieben, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Abmahnung in Höhe von 1171,67 EUR an ihn zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Klageänderung von Erstbegehung auf Wiederholungsgefahr unzulässig sei. Der Kläger sei nicht Urheber und nicht Nutzungsrechtsinhaber einer sozialen Plastik namens „Berg der Wünsche”. Die Nutzung des von ihr gebauten Skywalk sei unabhängig davon keine urheberrechtlich relevante Nutzung und keine Urheberrechtsverletzung. Aus den hinab geworfenen Porzellanteilen lasse sie keinen Berg anwachsen. Die Scherben würden dort nicht belassen, sondern regelmäßig weggeräumt.
Die am 27.05.2015 von der Beklagten gegen den Kläger erhobene negative Feststellungsklage , die mit Beschluss vom 22.10.2015 mit vorliegendem Rechtsstreit verbunden wurde, wurde für erledigt erklärt, nachdem der Kläger (nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe) seine Ansprüche rechtshängig gemacht hatte. Widerklagend beantragt die Beklagte, den Kläger zu verurteilen, an sie 984,60 EUR (Abmahnkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage anzuweisen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Marko Pietruck. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.03.2016 (BI. 241-244 der Akte) verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen , das Vorbringen im vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren und die Sitzungsniederschrift vom 01.10.2015 im von der Beklagten angestrengten, später verbundenen Verfahren 3 0 607/15 (BI. 117/118 der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klageänderung (Wechsel von Erstbegehungsgefahr zu Wiederholungsgefahr) war sachdienlich und bedurfte insoweit keiner Zustimmung des Beklagten. Der maßgebliche (im Gegensatz zum Prozesskostenhilfeverfahren geänderte) Sachvortrag war bereits in der Klageschrift enthalten und hat zu keiner Verfahrensverzögerung geführt.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 16 UrhG und einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG.
Die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung des ThüringerOberlandesgerichts im Beschluss vom 06.10.2015 (2 ‘vV 254/15) im vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren an, wonach es sich bei dem vom Kläger ersonnenen Projekt „Berg der Wünsche” um ein dem Urheberschutz zugängliches Werk handelt. Das Projekt des Klägers ist in seinem schutzfähigen Kern als ein unter Mitwirkung Vieler entstehendes, sich gleichzeitig ständig veränderndes Werk der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu werten, das allerdings auch Elemente eines choreografischen Werkes enthält, weil es auch auf den Ausdruck von Gedanken und Empfindungen durch Bewegungsabläufe abzielt. Bei dem Projekt „Berg der Wünsche” des Klägers handelt es sich um eine persönliche Schöpfung, weil sie Ausdruck einer menschlichen Gestaltung ist. Das gilt insbesondere auch für den aus Porzellanscherben entstehenden „Berg”, auch wenn an dessen Entstehen mehrere Menschen teilhaben und seine äußere Gestalt sich im Verlaufe der Zeit verändert. Die Gestaltung geht nicht von einer Maschine oder einem Zufallsgenerator aus. Es handelt sich auch nicht um ein unverändertes vorgefundenes Werk. Das Projekt hat auch einen geistigen Gehalt, weil es einen vom Kläger stammenden Gedanken- bzw. Gefühlsinhalt enthält und wiederspiegelt, der die Teilnehmer und Beobachter des Projektes ästhetisch anspricht bzw. anregt. Das Werk des Klägers ist auch in der erforderlichen Art und Weise wahrnehmbar gemacht worden. Eine – zumal dauerhafte – körperliche Festlegung ist dazu nicht erforderlich. Vielmehr ist ausreichend, dass die geistigästhetische Wirkung, die durch das Werk zum Ausdruck kommt, in irgendeiner Form wahrnehmbar gemacht wurde. Dabei kann auch bereits ein Entwurf ausreichend sein, solange bereits die erforderliche Individualität der geistigen Gestaltung durch sie zum Ausdruck kommt. Die schriftliche Fixierung in Anlagen K1 und K2 beschreibt den wesentlichen geistig-ästhetischen Gehalt in ausreichender Weise. Eine solche Beschreibung der wesentlichen geistig-ästhetische Wirkung des Werkes ist ausreichend, auch wenn noch nicht alle Gestaltungselemente genau festgelegt sind, zum Beispiel die Abwurfplattform nicht genau beschrieben ist oder Raum für Improvisation besteht. Der Handlungsablauf in seinen wesentlichen Elementen wurde bei einer auch in der Presse bekannt gemachten Realisation wahrnehmbar gemacht. Das Werk des Klägers besitzt ausreichende Individualität und stellt sich als Ergebnis individuellen geistigen Schaffens des Urhebers dar. In seiner Entscheidung zur Schutzfähigkeit eines „Happenings” hat der Bundesgerichtshof (GRUR 1985, 263 Rn. 7) in diesem Zusammenhang vorausgesetzt, dass es sich um eine Darstellungsform handelt, bei der eine bestimmte Idee unter Verwendung neuer und eigenartiger Symbole und Ausdrucksmittel verwirklicht wird. Hiervon kann nach dem Vortrag des Klägers bei seinem Projekt ausgegangen werden. Das Projekt spiegelt sich in einem im Vergleich zur Alltagswelt grundsätzlich abgegrenzten, besonders arrangierten bzw. gestalteten Raum ab und beinhaltet den Einsatz von besonders ausgewählten Mitteln. Zweifellos verwendet der Kläger bei seinem Projekt auch Elemente, die nicht dem Bereich des individuellen Schaffens entstammen, sondern bereits allgemein bekannten Ritualen entsprechen (Polterabend). Individuelle Züge erlangt das Projekt des Klägers aber dadurch, dass der Kläger – vergleichbar als Handlungsanweisung bei einem „Happening” – eine Vielzahl von Menschen dazu auffordert, an einem bestimmten Platz dieses Ritual auch außerhalb einer Hochzeitsfeier oder eines Polterabends durchzuführen und dabei dann einen Berg entstehen zu lassen, der für lange Zeit verbleibt und stets wächst und als „Berg der Wünsche” deklariert wird. Allgemein üblich ist es demgegenüber, die entstandenen Scherben spätestens nach Abschluss einer Hochzeitsfeier weg zu räumen. Zumindest das Entstehenlassen eines „Bergs der Wünsche” nach einer Handlungsanweisung an eine Vielzahl von Mitwirkenden über längere Zeit ist damit nicht Teil des Allgemein- oder Volksgutes. Dies gilt im Zusammenhang mit der vom Kläger ersonnenen ästhetischen Bedeutung als „Berg der Wünsche “, in dem sich symbolisch die (unerfüllten) Wünsche einer unbekannten Vielzahl von Menschen, die untereinander nicht bekannt oder befreundet sind, zusammenfinden sollen. Die vorgegebene Handlungsanweisung ist dabei nicht bloße Beschreibung eines rein sachlichen Ablaufs ohne fantasiehafte Elemente. Insbesondere das entstehende Objekt (,,Berg der Wünsche”) ist damit auch kein rein physikalisch bedingter, ansonsten bedeutungsloser Vorgang. Denn auch wenn es sich um einen einfachen Berg aus Scherben handelt, verkörpert dessen Entstehen an der vorgegebenen Stelle eine durch die Handlungsanweisung vorgegebene ästhetische Bedeutung und besitzt damit als eine Ausdrucksform, die über den reinen “Scherbenhaufen” hinausgeht, individuelle Züge, die das geistige Schaffen des Urhebers widerspiegeln. Diese individuellen Züge sind weder in der allgemeinen Tradition noch in vorbekannten Werken aufzufinden und unterscheiden sich deshalb von Vorbekanntem ausreichend. Urheberrechtsschutz erlangt das Projekt des Klägers in erster Linie dadurch, dass ein „Berg der Wünsche” durch Anwachsen von Porzellanscherben auf Grund der Teilnahme vieler Mitwirkender über lange Zeit entsteht. Dazu kommt, dass eine bestimmte Auswahl und Anordnung von Elementen in ihrer Gesamtheit die Individualität begründen, auch wenn Teile von ihnen dem Allgemeingut entstammen. Das Mindestmaß an zu fordernder Individualität im Sinne urheberrechtlicher Gestaltungshöher ist damit erreicht, wobei es sich um eine relativ schwach ausgeprägte Individualität handelt, die in der Folge einen äußerst engen Schutzbereich zur Konsequenz hat (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, 2 W 254/15, Beschluss vom 06.10.2015, m. W. N.).
Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieser enge Schutzbereich durch Nachbildung von der Beklagten verletzt wurde. Selbst wenn man einige Abweichungen berücksichtigt, liegt jedenfalls eine zur Veröffentlichung und Verwertung nach § 23 UrhG der Einwilligung des Urhebers bedürfende (andere) Umgestaltung vor. Eigene Individualität der Beklagten kommt bei der Realisierung ihres Projekts nicht zum Ausdruck. Keine entscheidende Rolle spielt dabei, dass der „Skywalk” der Leuchtensburg eine von den Skizzen auf der Homepage des Klägers abweichende Abwurfplattform ist und dass die Gäste der Leuchtenburg ihre Wünsche zusätzlich auf die Porzellanteile schreiben können. Die entscheidende Übernahme der Individualität des Klägers liegt in dem Entstehenlassen des „Berges der Wünsche”, ohne das Porzellan weg zu räumen und in der Ähnlichkeit des Gesamtablaufs.
Im Gegensatz zur Behauptung der Beklagten, dass sie die hinab geworfenen Porzellanteile nicht zu einem Berg anwachsen lassen und die Scherben regelmäßig wegräumen würde, hat der Zeuge Pietruck als Bevollmächtigter des Klägers im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, am O 1.10.2015 die als Anlagen K10 und K13 vorgelegten Fotografien vor Ort gefertigt zu haben. Er erläuterte, dass die 5×5 oder 7×7 m große Fläche des Plateaus, die sich als waagerechte Fläche dargestellt habe, insgesamt mit Scherben bedeckt gewesen sei, wobei am Rand auch teilweise der Untergrund sichtbar gewesen sei, insbesondere aber im Mittelbereich Scherben in einer geschätzten Höhe von 30 bis 40 cm gelegen hätten. Diese im Einklang mit den vorgelegten Fotografien stehenden Erklärungen rechtfertigen im Ergebnis die Annahme, dass die Beklagte im Gegensatz zu ihren – im Übrigen nicht unter Beweis gestellten – Bekundungen hinab geworfenes Porzellan nicht weg geräumt, sondern das Entstehen eines „Berges”, mag sich das Wachsen auch noch im Anfangsstadium befunden haben, zugelassen hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob der sich im Entstehen befundene „Berg” nach dem 01.10.2015 entfernt wurde. Das am 01.10.2015 vorgefundene Bild rechtfertigt in jedem Falle Wiederholungsgefahr und einen daraus resultierenden Unterlassungsanspruch.
Dieser Unterlassungsanspruch ist hinreichend bestimmt. Nachdem der Kläger klargestellt hatte, nicht mehr auf Erstbegehungsgefahr abzustellen, bedurfte es einer Aufnahme der in diesem Zusammenhang aufgeführten Anlagen nicht mehr in den Tenor.
Auf die hilfsweisen Erwägungen des Klägers zum Lauterkeitsrecht kam es im Ergebnis nicht mehr an.
Da der Unterlassungsanspruch begründet ist, besteht auch Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen, der Höhe nach unstreitigen Kosten (§ 97a UrhG). Nach Zahlungsverweigerung durch die Beklagte besteht unabhängig von einer Zahlung des Klägers ein Anspruch auf Erstattung der Kosten.
Aus den dargelegten Gründen musste die Widerklage (Abmahnkosten) der Abweisung unterliegen.
Nachdem der Kläger den Unterlassungsanspruch (nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe) rechtshängig gemacht hatte, war das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage der Beklagten weggefallen, die als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen, wenn sie nicht für erledigt erklärt worden wäre. Sie war jedoch – wie ausgeführt – unbegründet, sodass die Beklagte insoweit die Kosten zu tragen hat (§ 91a ZPO).
Die Beklagte hat im Übrigen als die im Prozess unterlegene Partei die Kosten des Rechtstreits nach § 91 ZPO zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.