Das Teilen und Veröffentlichen von Bildern und Texten ist dank sozialer Netzwerke wie Facebook, Twitter, Google+, Instagram … so einfach wie nie zuvor. Da ist schnell der Schnappschuss vom leckeren Mittagessen, dem romantischen Sonnenuntergang im Urlaub oder dem peinlichen Ausfall des Kommilitonen auf der Party von letzter Nacht ins Netz gestellt. Handy raus, abgedrückt, Upload auf Facebook und Likes kassieren. Jeder macht´s, ich auch, ganz klar. Meist sind die Fotos harmlos, lustig, romantisch oder einfach nur schön.
Was aber wenn es nicht mehr um Essen und Sonnenuntergänge geht? Plötzlich tauchen da Fotos von mir oder meinem Kind auf,. Die Fotos wollte ich so nie mit der Öffentlichkeit teilen? Ganz gleich, ob das Foto peinlich ist oder nicht. Manche Bilder will man einfach nicht mit jedem teilen. Das kann ein harmloses Foto der 4-jährigen Tochter sein, welches als „Geburtstagsüberraschung“ durch Bekannte einer Zeitung zugestellt wurde. Das man vielleicht die Fotos der eigenen Kinder nicht im Internet sehen will, wurde irgendwie vergessen. Oder man stelle sich vor, man findet sein Foto plötzlich im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Straftat, ohne dass man irgendetwas gemacht hat? Der Ruf kann dadurch schnell ruiniert sein. Die Hemmungen zur Bildveröffentlichung sind heute gering. Egal ob man in böser Absicht handelt oder einfach nicht nachgedacht hat, eine Bildveröffentlichung kann unangenehme Folgen haben.
Wurde ein Foto von mir ohne meine Erlaubnis veröffentlicht, liegt ein Eingriff in mein „Recht am eigenen Bild“ vor. Das Recht am eigenen Bild ist eine Untergruppe des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit ein Grundrecht. Einen ausführlichen Artikel zum Recht am eigenen Bild und wann Bildveröffentlichungen erlaubt sind, habe ich hier bereits vor einiger Zeit veröffentlicht: Recht am eigenen Bild – Ein Überblick
Liegt ein Fall ein Fall einer unerlaubten Bildveröffentlichung vor, sind für mich normalerweise 3 Ansprüche interessant. Das sind die Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz.
Der Beseitigungsanspruch
Wurde ein Bild widerrechtlich schaugestellt, besteht Anspruch auf Beseitigung. Der Anspruch richtet sich auf die Beseitigung der Schaustellung. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.
Der Unterlassungsanspruch
Neben dem Beseitigungsanspruch kann ein Anspruch auf Unterlassung bestehen. Der Unterlassungsanspruch stellt in der Praxis den am häufigsten geltend gemachten Anspruch dar. Im Gegensatz zum Beseitigungsanspruch richtet sich der Unterlassungsanspruch auf die Unterbindung zukünftiger Veröffentlichungen.
Voraussetzung des Anspruchs ist die Gefahr der Veröffentlichung. Die Gefahr kann sich in einer drohenden Erstbegehung ralisieren. Daneben kann auch eine Wiederholungsgefahr bestehen, wenn das Bild bereits veröffentlicht wurde. Wurde das Bild bereits veröffentlicht, ist die Wiederholungsgefahr indiziert. Man geht also davon aus, dass die Gefahr einer Wiederholung tatsächlich besteht. Der Anspruchsgegner muss also nachweisen, dass keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. Dies gelingt in der Praxis gänzlich nie. die Wiederholungsgefahr wird in der Regel durch ein ernsthaftes Unterlassungsversprechen beseitigt. Die Ernsthaftigkeit kann regelmäßig nur durch die Unterwerfung unter eine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung ausgeräumt werden. Voraussetzung ist also das der Anspruchsschuldner für den Fall einer erneuten Veröffentlichung eine Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger zahlt. Man spricht hier von einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Der Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Ist durch die widerrechtliche Bildveröffentlichung ein Schaden entstanden, hat der Geschädigte ggf. einen Anspruch auf Ersatz. Der Anspruch kann auf die Herstellung des Zustandes gerichtet sein, der ohne die Bildveröffentlichung bestehen würde. In der Praxis weit häufiger ist jedoch die Entschädigung in Geld. Voraussetzung des Schadensersatzes sind
- Rechtsgutverletzung
- Verletzungshandlung
- Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Schaden
Neben dem tatsächlich entstandenen Schaden besteht unter Umständen ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Hierfür muss es sich aber um eine gravierende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht handeln.
Eine Übersicht der Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Bildveröffentlichung und eine ausführliche Darstellung dieses Anspruchs haben wir im Artikel “Schadensersatz bei unerlaubter Bildveröffentlichung (Verletzung des Persönlichkeitsrechts)” erstellt
Vorgehen
Zur Durchsetzung der Ansprüche bietet sich zunächst das außergerichtliche Vorgehen in Form einer Abmahnung an. Hierdurch kann kostengünstig eine Klärung der Sache herbeigeführt werden. Wird ohne Abmahnung ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, muss man unter Umständen die Kosten selbst tragen.
Weigert sich der Abgemahnte die Ansprüche zu erfüllen, bietet sich ein gerichtliches Verfahren an. Bei besonderer Dringlichkeit der Sache empfiehlt sich hier regelmäßig ein Verfahren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutz. Hierbei handelt es sich um ein Schnellverfahren in der in der Regel ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung binnen weniger Stunden erlassen wird. Mit der einstweiligen Verfügung wird dem Antragsgegner in der Regel die Veröffentlichung des Bildes unter Androhung eines Ordnungsgeldes oder ersatzweise Ordnungshaft untersagt. DAs Verfahren bietet sich aufgrund seiner Schnelligkeit an. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich glaubhaft gemacht werden. Hierzu reicht in der Regel eine eidesstattliche Versicherung. Mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren kann kein Schadensersatz, sondern lediglich Unterlassung und Beseitigung durchgesetzt werden. Für den Erlass der einstweiligen Verfügung ist eine besondere Dringlichkeit gefordert. Diese ist in der Regel nicht mehr gegeben, wenn zwischen Kenntnis von der Veröffentlichung und dem Antrag auf Erlass der Verfügung mehr als 4 Wochen vergangen sind. Je nach Gericht kann dieser Zeitraum variieren.
Neben der einstweiligen Verfügung können die Ansprüche im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um ein normales Gerichtsverfahren. Das Hauptsacheverfahren kann isoliert oder auch neben und nach dem einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden.
Für ein Gerichtsverfahren ist in der Regel ein Anwalt erforderlich, da diese Verfahren vor den Landgerichten geführt werden.
Anspruchsgegner
Die Ansprüche richten sich in erster Linie gegen den Täter. Das ist der der das Bild veröffentlicht hat.
Wurde das Bild auf einer Plattform veröffentlicht, die durch einen Dritten betrieben wird (zum Beispiel Facebook) kann sich der Anspruch ggf auch gegen die Plattform richten. Dies gilt jedenfalls für den Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung.
Anwalt oder nicht?
Für die eigentliche Aufforderung zur Beseitigung und Unterlassung benötigt man keinen Anwalt. Weigert sich der Gegner die Ansprüche zu erfüllen, sollte man einen Anwalt beauftragen. Für ein gerichtliches Verfahren ist in der Regel ein Anwalt notwendig, da diese Verfahren in der Regel vor den Landgerichten geführt werden.
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