AG Hamburg begrenzt Filesharing-Streitwert auf 1.000 €

André Stämmler

Am 28.06.2013 hat der Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen. Das Gesetzt sieht u. a. vor, dass bei bestimmten urheberrechtlichen Verstößen der Streitwert auf 1.000 € begrenzt wird. Damit sind auch die anwaltlichen Kosten bei Abmahnungen auf ca. 155 € begrenzt. In Kraft ist das Gesetz leider noch nicht. Das Amtsgericht Hamburg scheint dies aber nicht zu stören und begrenzt den Filesharing-Streitwert in einem Beschluss vom 27.07.2013 (AZ: 31 a C 108/13) auf 1.000 €.

Nach Auffassung des AG Hamburg sei das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken bereits jetzt zu berücksichtigen, auch wenn es bislang noch nicht in Kraft ist, berichtet der Kollege Schenk auf seinem Blog.

Ob sich weitere Gerichte dieser Auffassung anschließen, bleibt abzuwarten. Selbst am Amtsgericht Hamburg dürfte aber bereits diese Auffassung keine ungeteilte Zustimmung finden.

Interessant wäre diese Praxis aber in jedem Fall im Bezug auf die Kanzlei Waldorf Frommer. Diese ist bislang die einzige Kanzlei, die den in der Abmahnung geltend gemachten Betrag explizit zwischen Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatz unterscheidet. Da Waldorf Frommer aber vornehmlich am Amtsgericht München klagt, müsste auch dieses die Auffassung des Hamburger Gerichts teilen. Dass das passieren wird, wage ich mir in meinen kühnsten Träumen nicht vorzustellen.

Aktuelle Praxis

Die Höhe der anwaltlichen Kosten richtet sich in der Regel nach dem sogenannten Streitwert. Bei Filesharing-Angelegenheiten ist dieser abhängig von Anzahl und Art (Musiktitel, Film, Software etc) der abgemahnten Werke. Bei einem aktuellen Kinofilm kann der Filesharing-Streitwert schon mal gut und gerne 20.000 € betragen und die außergerichtlichen Anwaltskosten dann um die 1.200 €. Kommt dann noch der Schadensersatz hinzu, ergibt sich ein ganz gutes Sümmchen. Durch die abmahnenden Kanzleien wird aber meist ein pauschaler Betrag geltend gemacht. Waldorf Frommer etwa verlangt für einen Kinofilm 956 €. Davon sollen 506 € (1.0 Gebühr aus 10.000 € Streitwert) auf die anwaltlichen Kosten entfallen und 450 € auf Schadensersatz. Andere Kanzleien splitten diese Beträge, wie erwähnt, nicht auf.

Dem soll das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken entgegenwirken. Ob das gelingt, bleibt abzuwarten. Es ist zu befürchten, dass sich die geltend gemachten Summen kaum ändern werden. Wird nach in Kraft treten der Streitwert begrenzt, steigen ggf. die Schadensersatzforderungen.

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