Abofallen bei Zeitschriften

André Stämmler

Wurde kürzlich über sog. Abofallen im Internet berichtet, soll es heute um sog. Abofallen bei Zeitschriften im Rahmen von Haustürgeschäften gehen.

Haustürgeschäfte sind nach der Definition des Gesetzes ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder

3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist.

Wie auch bei Abofallen im Internet, sind die Möglichkeiten in eine solche Abofalle zu geraten schier unendlich. Die groben Strukturen sind sich hierbei jedoch meist sehr ähnlich. Dem Verbraucher und späteren unfreiwilligen Abonnenten wird meist vorgespiegelt zu Werbezwecken ein kostenloses Probeabo zu erhalten. Dieses endet selbstverständlich automatisch nach der Probezeit und man müsse hierfür nichts weiter tun.

Beispiel

Ein konkretes Beispiel aus meiner anwaltlichen Tätigkeit in Jena soll dies verdeutlichen. Im vergangenen Jahr waren in der Jenaer Innenstadt und oft auch in Shoppingzentren Personen anzutreffen, die es sich zur Aufgabe gemacht hatten Jugendliche zu unterstützen, die auf die schiefe Bahn geraten waren. Diese Jugendlichen sollten nun, um wieder Anschluss an die Gesellschaft zu finden, im Rahmen eines „Resozialisierungsprojekt“ Zeitschriften austragen. Hierbei sollte der ahnungslose Verbraucher die Zeitschriften in einem kostenlosen zweimonatigem Probeabo erhalten. Nach Ablauf der zwei Monate sollte der Kunde einen Fragebogen zugeschickt bekommen und ein paar kurze Fragen zur Auslieferung (Pünktlichkeit, Regelmäßigkeit etc.) beantworten. Weitere Verpflichtungen sollten nicht entstehen. Der ahnungslose Kunde erhielt nun einen Zettel auf dem Name und Adresse angeben werden musste. Den Zusatz auf dem Zettel, dass zu dem kostenlosen Zweimonatsabo ein zweijähriges kostenpflichtiges Abonnement der Zeitschrift erfolgen sollte, übersehen viele. Wer es nicht übersah und nachfragte, wurde mit dem Argument abgespeist, dass dies nur ein falscher Vordruck sei, ein kostenpflichtiges Abo aber unter keinen Umständen abgeschlossen würde. Pünktlich nach 2 Monaten kam, wer hätte es gedacht, nicht der Fragebogen sondern ein Willkommensbrief des Zeitschriftenvertriebs und die erste Rechnung.

Problem

Das Vorgehen der, nennen wir sie, Abschlussbevollmächtigten ist hier sicherlich genauso dreist wie im Falle der Internetabofallen und erfüllt in einigen Fällen bereits der Tatbestand des Betruges. Nicht desto trotz ist die Situation für den unbescholtenen Verbraucher hier nicht so einfach. Zwar steht dem Verbraucher auch hier ein Widerrufsrecht zu, welches je nach Form und Zeitpunkt der Belehrung 14 Tage, 1 Monat oder unbegrenzt ausgeübt werden kann. Meist ist die schriftliche Belehrung jedoch auf der Vertragsurkunde mit abgedruckt, damit greift eine 14-tägige Widerrufsfrist. Ein ordentlicher Widerruf scheidet somit fast immer aus.Die meisten Verbraucher realisieren nämlich häufig erst nach Ablauf der Frist, dass es sich um ein kostenpflichtiges Abo handelt.

Was also kann man tun?

Wer vorspiegelt ein kostenloses Abo ohne weitere Verpflichtungen zu vermitteln, wenn es sich tatsächlich um ein kostenpflichtiges Abo handelt, erfüllt, von strafrechtlichen Tatbeständen abgesehen, den Tatbestand einer arglistigen Täuschung. Die aufgrund einer solchen Täuschung abgegebene Willenserklärung kann man anfechten. Der Vertrag ist damit aus der Welt. Einzige Schwierigkeit hierbei ist die Beweislast. Der geprellte Kunde muss hier den Nachweis der Täuschung führen. Bei Aussage gegen Aussage kann dies im Einzelfall sehr schwierig werden. Hat man Zeugen, ist man hingegen in einer sicheren Position.

Scheiden Widerruf oder Anfechtung ggf. aus, sollte man jedoch keineswegs die Flinte ins Korn werfen. So wurde bei einem der durch mich bearbeiteten Fälle das Wahlfeld für die Zeitschrift offen gelassen. Dies, nach Aussage meiner Mandantin, um den Unterstützungscharakter für die Jugendlichen zu betonen und den Abschluss eines Abonnements zu vermeiden. Gut für meine Mandantin. Zwar kam auch hier pünktlich die Rechnung und der Hinweis auf ein Zweijahresabo. Da aber zu keiner Zeit eine Einigung über eine bestimmte Zeitschrift erfolgte und dies auch noch explizit aus der Urkunde hervorging, war klar, dass zu keiner Zeit ein Vertrag zustande gekommen ist. Das bereits eingezogene Geld wurde nach meinem ersten Schreiben anstandslos zurückerstattet.

Die Vorschriften über das Haustürgeschäft sollen dem Kunden die Möglichkeit geben, noch einmal in Ruhe über den abgeschlossenen Vertrag nachzudenken und machen auch bei absolut seriösen Verträgen durchaus Sinn. Leider werden solche Situationen aber, wie das obige Beispiel zeigt, ausgenutzt um auch mit unseriösen Praktiken ahnungslose Verbraucher zu prellen.

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