André Stämmler
Was man zum Thema Abmahnung wegen Filesharing gar nicht tun sollte, durfte ich letztens zu einem sehr traurigen Beispiel mitbekommen das mir die Haare zu Berge stehen lies:
Im Email-Postfach war eine Anfrage wegen einer Abmahnung und die Frage wie man sich den Verhalten sollte. Der Mandant hatte offenbar in einer anderen Geschichte schon einmal eine Abmahnung erhalten und pauschal 100 € (?) gezahlt. Nun war eine neue Abmahnung ins Haus geflattert und man sei sich nicht sicher wie man sich verhalten soll. Im Besprechungstermin verlor ich dann fast den Glauben, als der Mandant das Vorgehen in der anderen Filesharing-Angelegenheit schilderte. Da wurde einer Empfehlung gefolgt, die die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und den Ausgleich von 100 € auf das Konto einer der Abmahnkanzlei vorsah. Soweit so Gut.
Die 100,00 € pauschal zu überweisen ist schon ein Problem. Wer sich jetzt ein wenig mit Filesharing und Abmahnung auseinandersetzt weiß, dass die 100 € Grenze bei Filesharing von ganzen Filmen gänzlich nie angewandt wird. Jedenfalls dürfte die pauschale Überweisung von 100 € ohne weiteren Vortrag der Abmahnkanzlei nicht ausreichen. Die Abmahnkanzlei wird weiter nachhaken und ggf. auch gerichtliche Schritte einleiten. Nun gut, die 100 € Grenze hört man leider öfters. In vielen Fällen wird durch die abmahnende Kanzlei nochmal auf die ausstehende Summe hingewiesen, nicht sofort geklagt und der Hinweis gegeben, dass die 100,00 € Grenze kaum Anwendung findet. Der Schaden ist dann meist überschaubar. Dies muss jedoch im Einzelfall betrachtet werden.
Richtig schlimm war aber die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung. Hier wurde ein pauschaler Vordruck verwendet, der eine Unterlassungserklärung zu allen Werken des Rechteinhabers vorsah. Die Unterlassungserklärung war damit weiter gefasst als die vorgefertigte Unterlassungserklärung der Abmahnkanzlei. Diese sah lediglich eine Erklärung bezüglich des betroffenen Werkes vor. Eine “umfassende” Unterlassungserklärung kann durchaus Sinn machen, wenn ggf. mit weiteren Abmahnungen des Rechteinhabers zu rechnen ist und man beschließt entweder das “Filesharing” einzustellen oder der W-LAN Anschluss wird deaktiviert bzw. gesichert oder ggf. beides. Die pauschale Abgabe einer unbeschränkten Erklärung kann jedoch katastrophal sein, da oftmals nicht abzusehen welche Werke sich im Portfolio des Rechteinhabers befinden.
Leider findet man solche pauschalen Beratungen – á la “modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, nicht zahlen” zu häufig – insbesondere im Internet. Die gezielte Beratung des Einzelfalls bei einer Abmahnung ist also sinnvoll und auf jeden Fall notwendig. Pauschale Strategien ohne Berücksichtigung des Einzelfalls sollten in keinem Fall angewendet werden.