André Stämmler
Die Kanzlei c-law GbR aus Hamburg versendet derzeit Abmahnungen im Auftrag der Berlin Media Art e.K. Abgemahnt wird ein Verstoß gegen das Urheberrecht wegen der angeblichen Verbreitung des Werk „Meli´s Sperma-Sucht“ – bei dem es sich offensichtlich um einen Pornotitel handelt – über sogenannte Filesharing-Netzwerke.
Wer jetzt zunächst glaubt, dass hier ein neuer Stern am Abmahnhimmel in die Branche eingestiegen ist, irrt. Hinter c-law verbergen sich die Rechtsanwälte Stephan R. Schulenberg und André Schenk. Und die beiden Rechtsanwälte sind keineswegs neu im Abmahngeschäft und haben bereits früher Abmahnschreiben für die Berlin Media Art e. K. verschickt und sind damit keine Neulinge im Abmahngeschäft.
Was findet sich in der Abmahnung?
Die Abmahnung umfasst mehrere Seiten und beginnt zunächst unter Punkt I. 1. mit der Darstellung des Sachverhalts. Wer ist der Rechteinhaber und warum werden Abmahnungen versendet. In den Punkten I. 2. und 3. Finden sich dann u.a. Angaben zur IP-Adresse, Hash-Wert, Datum der angeblichen Urheberrechtsverletzung und wem dieser Anschluss zugeordnet ist. Bei den Ziffern 4. und 5. Erfolgen sodann Ausführungen zur Verantwortlichkeit. Unter Punkt II folgen Ausführungen zu Schadens- und Aufwendungsersatz, welcher insgesamt auf 833,30 EUR beziffert wird. Im letzten Punkt III wird zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert und ein Vergleichsangebot in Höhe von 650 EUR unterbreitet.
Wie verhalte ich mich richtig?
Wer eine Abmahnung durch c-Law GbR wegen „Meli´s Sperma-Sucht“ erhalten hat. Oder auch sonst eine Abmahnung mit dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung sollte diese nicht ignorieren, aber auch nicht in Panik verfallen.
Je nachdem, ob man die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat oder ggf. Dritte, sollte über die Abgabe einer Unterlassungserklärung nachgedacht werden. Entweder als Störer, wenn man den Anschluss zur Verfügung gestellt hat und Überwachungspflichten verletzt hat) oder als Täter, wenn man die Urheberrechtsverletzung tatsächlich selbst begangen hat. DIe Formulierung einer solchen Erklärung sollte in der Regel einem erfahrenen Rechtsanwalt überlassen werden, da bei einer falschen Formulierung schwerwiegende Folgen im Raum stehen. Formuliert man die Erklärung zu eng, reicht diese ggf. nicht aus den Unterlassungsanspruch zu befriedigen. Es droht ein gerichtliches Verfahren. Wird die Erklärung zu weit gefasst, bindet man sich ggf. unnötig lange und für „Werke“ auf die ein Unterlassungsanspruch gar nicht besteht. Hier ist Obacht geboten!
In einem zweiten Schritt muss dann ungeachtet der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlungsforderung geprüft werden. Gerade bei pornografischen Werken steht bereits in Frage, ob diese urheberrechtlich geschützt sind. Dies lehnte etwa das Landgericht München in einer Entscheidung aus 2013 ab. Auch wenn dies eine Einzelfallentscheidung ist und sicherlich nicht verallgemeinert werden kann, ist jedoch eine Tendenz erkennbar, dass Gerichte bei Pornos zu eher niedrigen Schadensersatzsummen tendieren. So sprach das Amtsgericht Hamburg in einer aktuellen Entscheidung lediglich 100 EUR Schadensersatz bei Filesharing eines Pornos zu.
Die Verteidigung gegen eine Abmahnung kann also durchaus erfolgversprechend sein. Wie die konkreten Chancen allerdings stehen und welche Maßnahmen getroffen und welche Erklärungen abgegeben werden müssen, sollten immer am Einzelfall und von jemanden mit Erfahrung beurteilt werden.